Satzung

§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Partnerschaftsverein Detmold-Zeitz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Sitz des Vereins ist Detmold.

 

§ 2 – Zweck

Zweck des Vereins ist u. a. die Förderung und Pflege der Partnerschaft zwischen den Bürgern der Stadt Detmold in Nordrhein-Westfalen und der Stadt Zeitz in Sachsen-Anhalt. Der Verein unterstützt und ergreift hierfür Initiativen insbesondere in den Bereichen Wissenschaft und Bildung, Kunst und Kultur und der Denkmalpflege. Außerdem werden Projekte und Institutionen im sozialen Bereich unterstützt. Zur Erfüllung seiner Zwecke sammelt der Verein Spenden und Zuschüsse.

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhält­nismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar 1991.

 

§ 5 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds.
    • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
    • durch Ausschluss aus dem Verein.
  4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Beru­fung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor dem Ausschlussverfahren sollte das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich gehört werden.

 

§ 6 – Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 – Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht im Sinne des § 26 BGB aus:

  • der/dem 1. Vorsitzenden
  • der/dem 2. Vorsitzenden
  • der/dem Kassenwart/in
  • der/dem Schriftführer/in

Der Vorstand kann mit bis zu 4 Beisitzern erweitert werden. Beisitzer gehören dem Vorstand an, sind jedoch nicht vertretungsberechtigt gemäß § 26 BGB. Es muss mindestens ein Viertel der Vorstandsmitglieder aus der jeweils anderen Stadt dem Vorstand angehören. Zwei der zu wählenden Beisitzer können auch Mitglieder der Stadtverwaltungen aus Detmold und Zeitz sein, die nicht Mitglied im Verein sein müssen. Beisitzer der Stadtverwaltungen ohne Mitgliedschaft haben lediglich beratende Funktion und sind in keinem Gremium stimmberechtigt.

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus der Mitgliedschaft für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglied.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Er kann aus seinen Reihen einen geschäftsführenden Vorstand wählen.
  5. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen.

 

§ 8 – Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladefrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder auch auf elektronischem Weg einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Kassenprüfers
    • b) Entlastung des Vorstands
    • c) Wahl des Vorstands
    • d) Wahl des Kassenprüfers und eines stellvertretenden Kassenprüfers
    • e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
    • f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
    • g) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
    • h) Jede natürliche und jede juristische Person hat eine Stimme bei Wahlen und Beschlüssen.
  3. Mitgliederversammlungen können sowohl in Detmold als auch in Zeitz stattfinden. Eine Online-Teilnahme ist auf Wunsch von mindestens drei Mitgliedern zu ermöglichen, sofern dies spätestens zehn Tage vor der Versammlung dem Vorstand angetragen wird und ein entsprechender Raum mit Internetanschluss für die Versammlung organisiert werden kann.
  4. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder eine Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung verlangen eine qualifizierte ¾-Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung. Stimmenthaltungen werden nicht mitge­zählt.
  6. Ist ein Mitglied mindestens drei Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, so ist seine Stimmberechtigung solange aufgehoben, bis er rückständige Beitrag entrichtet worden ist.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 – Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im 1. Quartal eines Jahres fällig. Die Höhe des Jahresbeitrags legt die Mitgliederversammlung fest.

 

§ 10 – Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Detmold, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger, steuerbe­günstigter, städtepartnerschaftlicher Projekte in Übereinstimmung mit den in § 2 formulierten Zwecken zu verwenden hat.

Die Satzung kann → HIER als PDF heruntergeladen werden.

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